Esteban-Vorfall: Unterschied zwischen den Versionen

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Der sogenannte '''Esteban-Vorfall''' ereignete sich beim [[1. Konzil der Splitterlande]] und sorgte für erhebliche Verstimmung zwischen dem [[Königreich Komarn]] und dem Herzogtum Drachengard. Im Kern ging es um die erfolgreiche Abwerbung eines hochrangigen Hofbediensteten aus einem der einflussreichsten Häuser Komarns durch die diplomatische Delegation Drachengards. Der betroffene Esteban Novembre dient seit dem am Herzoghof in Lauffen und wurde wiederrum in Komarn für vogelfrei erklärt.
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Der sogenannte '''Esteban-Vorfall''' ereignete sich 328 beim [[1. Konzil der Splitterlande]] und sorgte für erhebliche Verstimmung zwischen dem [[Königreich Komarn]] und dem Großherzogtum Drachengard. Im Kern ging es um die erfolgreiche Abwerbung eines hochrangigen Hofbediensteten aus einem der einflussreichsten Häuser Komarns durch die diplomatische Delegation Drachengards. Der betroffene [[Esteban Novembre]] diente am Herzoghof in Lauffen und wurde wiederum in Komarn für vogelfrei erklärt. Ende 330 kehrte er dennoch nach Komarn zurück und steht seitdem unter Arrest.
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Im Schutz- und Trutzbündnis zwischen Drachengard und Komarn von 329 wurde extra ein Esteban-Paragraph eingefügt, welcher es den Ländern untersagt, gegenseitig Bedienstete abzuwerben.

Aktuelle Version vom 10. Januar 2023, 15:34 Uhr

Der sogenannte Esteban-Vorfall ereignete sich 328 beim 1. Konzil der Splitterlande und sorgte für erhebliche Verstimmung zwischen dem Königreich Komarn und dem Großherzogtum Drachengard. Im Kern ging es um die erfolgreiche Abwerbung eines hochrangigen Hofbediensteten aus einem der einflussreichsten Häuser Komarns durch die diplomatische Delegation Drachengards. Der betroffene Esteban Novembre diente am Herzoghof in Lauffen und wurde wiederum in Komarn für vogelfrei erklärt. Ende 330 kehrte er dennoch nach Komarn zurück und steht seitdem unter Arrest.

Im Schutz- und Trutzbündnis zwischen Drachengard und Komarn von 329 wurde extra ein Esteban-Paragraph eingefügt, welcher es den Ländern untersagt, gegenseitig Bedienstete abzuwerben.