Bürgermeister: Unterschied zwischen den Versionen
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Gemäß der Ratsverfassung wird der Bürgermeister vom den Ratsbürger (also vom [[Stadtrat]]) aus ihrer Mitte gewählt. Er sollte wenigstens ein Jahr als Rat tätig gewesen, verheiratet oder Witwer sein; ihm obliegt die Aufsicht über die städtischen Ämter und über die Stadtbediensteten, er steht dem städtischen Gericht als Richter vor, überwacht die Zünfte und repräsentiert zusammen mit dem Ratskollegium die Stadt nach außen. Er führt das Stadtsiegel und bewahrt die Schlüssel der Stadttore auf. Die Amtszeit ist je nach Ratsverfassung unterschiedlich. | Gemäß der Ratsverfassung wird der Bürgermeister vom den Ratsbürger (also vom [[Stadtrat]]) aus ihrer Mitte gewählt. Er sollte wenigstens ein Jahr als Rat tätig gewesen, verheiratet oder Witwer sein; ihm obliegt die Aufsicht über die städtischen Ämter und über die Stadtbediensteten, er steht dem städtischen Gericht als Richter vor, überwacht die Zünfte und repräsentiert zusammen mit dem Ratskollegium die Stadt nach außen. Er führt das Stadtsiegel und bewahrt die Schlüssel der Stadttore auf. Die Amtszeit ist je nach Ratsverfassung unterschiedlich. | ||
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Aktuelle Version vom 14. November 2014, 11:41 Uhr
Der Bürgermeister ist das Oberhaupt einer Reichsstadt (bis auf Neu-Kant). Das Amt ist mit viel Macht und Ansehen verbunden.
Gemäß der Ratsverfassung wird der Bürgermeister vom den Ratsbürger (also vom Stadtrat) aus ihrer Mitte gewählt. Er sollte wenigstens ein Jahr als Rat tätig gewesen, verheiratet oder Witwer sein; ihm obliegt die Aufsicht über die städtischen Ämter und über die Stadtbediensteten, er steht dem städtischen Gericht als Richter vor, überwacht die Zünfte und repräsentiert zusammen mit dem Ratskollegium die Stadt nach außen. Er führt das Stadtsiegel und bewahrt die Schlüssel der Stadttore auf. Die Amtszeit ist je nach Ratsverfassung unterschiedlich.