Esteban-Vorfall: Unterschied zwischen den Versionen
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Der sogenannte '''Esteban-Vorfall''' ereignete sich beim [[1. Konzil der Splitterlande]] und sorgte für erhebliche Verstimmung zwischen dem [[Königreich Komarn]] und dem Herzogtum Drachengard. Im Kern ging es um die erfolgreiche Abwerbung eines hochrangigen Hofbediensteten aus einem der einflussreichsten Häuser Komarns durch die diplomatische Delegation Drachengards. Der betroffene [[Esteban Novembre]] dient seitdem am Herzoghof in Lauffen und wurde wiederrum in Komarn für vogelfrei erklärt. | Der sogenannte '''Esteban-Vorfall''' ereignete sich beim [[1. Konzil der Splitterlande]] und sorgte für erhebliche Verstimmung zwischen dem [[Königreich Komarn]] und dem Herzogtum Drachengard. Im Kern ging es um die erfolgreiche Abwerbung eines hochrangigen Hofbediensteten aus einem der einflussreichsten Häuser Komarns durch die diplomatische Delegation Drachengards. Der betroffene [[Esteban Novembre]] dient seitdem am Herzoghof in Lauffen und wurde wiederrum in Komarn für vogelfrei erklärt. | ||
− | Im Schutz- und Trutzbündnis zwischen Drachengard und Komarn von 329 wurde extra ein Esteban-Paragraph eingefügt, welcher es den Ländern untersagt, gegenseitig Bedienstete abzuwerben. | + | Im Schutz- und Trutzbündnis zwischen Drachengard und Komarn von 329 wurde extra ein Esteban-Paragraph eingefügt, welcher es den Ländern untersagt, sich gegenseitig Bedienstete abzuwerben. |
Version vom 2. September 2015, 08:50 Uhr
Der sogenannte Esteban-Vorfall ereignete sich beim 1. Konzil der Splitterlande und sorgte für erhebliche Verstimmung zwischen dem Königreich Komarn und dem Herzogtum Drachengard. Im Kern ging es um die erfolgreiche Abwerbung eines hochrangigen Hofbediensteten aus einem der einflussreichsten Häuser Komarns durch die diplomatische Delegation Drachengards. Der betroffene Esteban Novembre dient seitdem am Herzoghof in Lauffen und wurde wiederrum in Komarn für vogelfrei erklärt.
Im Schutz- und Trutzbündnis zwischen Drachengard und Komarn von 329 wurde extra ein Esteban-Paragraph eingefügt, welcher es den Ländern untersagt, sich gegenseitig Bedienstete abzuwerben.