Reichsstadt: Unterschied zwischen den Versionen
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'''Reichsstädte''' sind Städte, die reichsunmittelbar und somit nur dem Großherzog selbst unterstellt sind, vertreten durch den herzoglichen [[Stadtvogt]]. Sie sind im Inneren weitgehend autonom und besitzen im Allgemeinen eine eigene niedere und hohe Gerichtsbarkeit. Steuern sind direkt an den Herzogshof abzuführen. | '''Reichsstädte''' sind Städte, die reichsunmittelbar und somit nur dem Großherzog selbst unterstellt sind, vertreten durch den herzoglichen [[Stadtvogt]]. Sie sind im Inneren weitgehend autonom und besitzen im Allgemeinen eine eigene niedere und hohe Gerichtsbarkeit. Steuern sind direkt an den Herzogshof abzuführen. | ||
Aktuelle Version vom 18. Mai 2017, 10:28 Uhr
Reichsstädte sind Städte, die reichsunmittelbar und somit nur dem Großherzog selbst unterstellt sind, vertreten durch den herzoglichen Stadtvogt. Sie sind im Inneren weitgehend autonom und besitzen im Allgemeinen eine eigene niedere und hohe Gerichtsbarkeit. Steuern sind direkt an den Herzogshof abzuführen.