Universität Heuchling: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 14. März 2014, 17:05 Uhr
Die Gelehrten des Landes studieren in der einzigen Lehranstalt des Herzogtums Recht, Philosophie, Medizin und mehr.
Die Aufnahme ist teuer, aber durchaus lohnend. Die Scholaren reisen durch die verschiedenen Länder, um ihr Wissen zu vermehren.
Inhaltsverzeichnis |
Verfassung
Die Universität ist klassisch gegliedert. An der Spitze steht der Rector, der vom Collegium Doctorum gewählt wird. Unter ihm stehen die Leiter der Fakultäten, die Decani. Diese wiederum sind die direkten Vorgesetzten der Doctores, die an der Universität lehren.
Für die Verwaltung der Universität steht dem Rector ein umfangreicher Verwaltungsstab zur Verfügung. Der wichtigste Posten ist der des Bidellus, der die Exekutive leitet. Dazu gehört einerseits der Vollzug der universitätseigenen Gerichtsbarkeit, andererseits auch die Leitung der Verwaltung. Zu dieser gehört auch der Notarius, der dem Rector als Rechtsberater direkt untersteht. Ebenfalls existieren ein Stationarius, der die Bücherbeschaffung organisiert, sowie ein Bibliothecarius, der die Bibliothek leitet.
Insgesamt besteht die Universität aus drei Fakultäten, nämlich der Artisten-, der juristischen und der medizinischen Fakultät. Die arkanen Wissenschaften werden dagegen in Drachengard nur an der Schule der Hohen Kunst der Magie gelehrt.
Ordnungen
Grundordnung
I. Die Universität zu Heuchling ist ein freier Zusammenschluss von Scholaren und Doctores zur Vermehrung und Wahrung der Wissenschaften.
II. Das Gebiet der Universität erstreckt sich über das Gebiet, das der Rat der Freien Stadt Heuchling mit Erlaubnis seiner Herzoglichen Durchlaucht Karls des Guten der Universität von Heuchling zugestanden wurde.
III. Die Universität untersteht dem Schutze seiner Herzoglichen Durchlaucht Karl dem Guten.
IV. Innerhalb der Universität besitzet nicht die Freie Stadt Heuchling, nicht das Reich Asracon Befehlsgewalt.
V. Auf dem Gebiet der Universität herrscht das Recht, das der Rector mit der Zustimmung des Collegium Doctorum festlegt.
VI. Die Universität untersteht ihrer eigenen Jurisdictio, ausgeführt durch den Rector, sowie den Notarius.
VII. Auf dem Gebiet der Universität gelte in nicht vom Collegium Doctorum constatierten Dingen das Ius Carolica.
VIII. Der Bidellus erfüllt alle executive Gewalt des Rectoris. An ihm ist es, die Scholares zu führen, ihre Untaten zu strafen und die Universität zu verwalten.
IX. Wer an der Universität als Doctor tätig sein will, habe mindestens 5 Jahre mit Studien verbracht und sei ein Magister in seiner Ars.
X. Auch sei es gestattet, dass ein Gelehrter, der nicht als Doctor geführt sei, jedoch vom Rector und dem Decanus seiner Disciplina als rechter und weiser Meister seines Fachs erkannt wird, gelegentlich eine Lectio halte.
XI. Scholar sein mag, wer nach Wissen dürstet, voller Anstand und Zucht sei und Magistri, Doctores, Decani, Rector, Bidellus und einen jeden, der ihn an Wissen und Macht übertrifft, ehrt.
XII. Einjeder, Scholar, Doctor, Decanus und Magister sei gleich mit jedem seinesgleichen, ohne Acht auf Geburt und Besitztümer. Doch ehre man Wissen und Weisheit des gleichen.
Finanzordnung
I. Einjeder, der sein Studium an der Universität beginnen mag, immatriculiere sich bereits vor seiner ersten Lectio beim Bidellus. Hier entrichte er auch eine Gebuehr zum Danke für die Universität.
II. Vor einer jeden Lectio gehe einjeder Scholar zu seinem Doctor und entrichte diesem ein Hoergeld, das den Doctor für seine Wohltat entschädige nach seiner Arbeit.
III. Dem Scholaren, der an der Universität immatriculiert ist, seien alle Leibsteuern an das Herzogtum Drachengard, an das Asraconische Reich und an die Freie Stadt Heuchling erlassen.
IV. Für seine Reise zur und von der Universität seien dem Scholaren pro Anno studioso ein vom Collegium Doctorum constatierter Betrag an Silber zu übergeben.
V. Sei ein Scholar arm und bedürftig, sei er von der Universität nach dem Ermessen des Collegium Doctorum zu unterstützen, aufdass es ihm möglich sei, sein studium zu beenden.
VI. Dem Doctor sei ein constatierter Betrag nach seiner Arbeit für eine jede Lectio von seinen Scholaren zu bezahlen.
VII. Dem Doctor stehe sonst kein Lohn für seine Arbeit zu, weder von der Universität, noch vom Herzogtum Drachengard oder sonst einem Reich oder Fürstentum.
VIII. Dem Doctor sei es gestattet, neben seinem Munus sein Wissen gegen Lohn den Fürsten und dem Volke zunutze zu machen.
IX. Einem Gelehrten, der nach der Regel der Universität eine Lectio halte, sei es gestattet, vor dersel-ben einen Betrag nach seiner Kunst und Arbeit von den Scholaren zu fordern.
X. Dem Scholaren sei das Recht, dass er für seine Wohnstatt nur einen vom Notarius constatierten Wert zu zahlen habe. Dies sei von einem Proxeneta zu prüfen und zu schützen.
Universitätsgebäude
Das Auditorium
Die Universität besitzt nur zwei eigene Gebäude. Nördlich des Universitätsparks befindet sich das Auditorium, das sowohl einige Hörsäle, als auch die Universitätsverwaltung beherbergt. Das gemeinsam mit dem Park geplante Gebäude wurde erst vor kurzer Zeit errichtet und ist entsprechend nach der neuesten architektonischen Mode konstruiert.
Auf dem Turm des Gebäudes werden auch die Sterne beobachtet, die für die Medizin wie die Philosophie ja von so großer Bedeutung sind.
Die Bibliothek
Die Bibliothek wurde angelegt, um der Universität ständigen Zugriff auf das Wissen der Welt zu ermöglichen. In dem etwa zur gleichen Zeit wie dem Auditorium erbauten Haus wurde zu Beginn die Bibliothek des Klosters untergebracht, die per Ratsbeschluss von den Priestern genommen wurde. Inzwischen wurde die Sammlung allerdings stark erweitert und zählt zu den größten Bücherschätzen Drachengards.
Berühmte Absolventen der Universität Heuchling
- Dr. Reginald Dorn von Dehnberg: Rektor der Universität
- Dr. Julius von Erlenfeld: Dekan der juristischen Fakultät
- Dr. Friedrich Fischer: Dekan der medizinischen Fakultät
- Heinrich Schmied: Dekan der Artistenfakultät
- Dr. Corvinus Sichfelis: Arzt und Leiter des Drachengardschen Feldlazaretts
- Annabell von der Aue: Legatin des Herzogtum